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Urteil BGH

 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2012 
Aktz. - VI ZR 144/11 -
 

Internetportal haftet nicht für Rechtsverletzungen durch eingebundene RSS-Feeds

Keine Prüfungspflicht für Betreiber von Informationsportalen im Internet

Ob der Betreiber einer Internetseite für von ihm verbreitete Inhalte verantwortlich gemacht werden kann, hängt von der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, ab. Dem Informationsinteresse der Mediennutzer auf schnelle und aktuelle Informationen wäre es jedoch abträglich, wenn jeder Beitrag vor Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin geprüft werden müsste. Somit sind Informationsportale nicht grundsätzlich zur vorherigen Prüfung der Inhalte verpflichtet. Dies entschied der Bundegerichtshof.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Verantwortung eines Internetinformationsportals für Inhalte von RSSFeeds, die es von Dritten erhielt und veröffentlichte. Das Informationsportal verbreitete unter dem Titel "Ex-RAF Terroristin H. radelt in den Freigang" ein Bildnis, das die Betroffene zeigt und heimlich aufgenommen worden war. Dieses Bild stammte aus einem RSS-Feed der Webseite www.bild.de, welche das Bildnis bereits aus dem Netz genommen hatte, nachdem eine einsteilige Verfügung diesbezüglich vom Rechtsanwalt der Betroffenen erlassen worden war. Auch das Internetportal, das die RSS-Feeds übernahm, wurde auf Unterlassung und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Gegen die Kostenübernahme wehrte sich der Betreiber der Internetseite schließlich gerichtlich.

Informationsportal hat sich streitgegenständlichen Inhalt nicht zu eigen gemacht.

Der Bundesgerichtshof entschied in der Sache. Einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Informationsportals konnte das Gericht nicht bestätigen. Ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Frau H. habe demnach nicht stattgefunden, da das beklagte Unternehmen die Meldung nicht selbst verfasst und sie sich auch nicht zu eigen gemacht habe. Maßgeblich für die Frage, ob sich jemand einen Inhalt zu eigen mache, sei die Feststellung, inwiefern die fremde Äußerung in den eigenen Gedankengang eingefügt werde und damit als eigener Gedanke erscheine. Bereits undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter könnten dem Vertreiber zugerechnet werden. Fremde Inhalte sind eindeutig als solche gekennzeichnet.

Jedoch könne sich bereits aus der äußeren Form der Veröffentlichung ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt werde. Dies sei beispielsweise bei dem Abdruck der Presseschau und auch im vorliegenden Fall gegeben, da die gesammelten und bereitgestellten Inhalte als fremd gekennzeichnet würden.

Betreiber eines Informationsportals
ist nicht zur Prüfung der Beiträge
vor Veröffentlichung verpflichtet.

Eine Haftung wegen der Bereitstellung zum Abruf und damit der Verbreitung der beanstandeten Meldung scheide ebenfalls aus. Eine Haftung des Verbreiters fremder Nachrichten setze die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit eine Prüfung zugemutet werden könne. Der Betreiber eines Informationsportals sei danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu prüfen. Dies würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber treffe erst dann eine Kontrollpflicht, wenn er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlange. Im vorliegenden Fall habe das beklagte Unternehmen die beanstandete Berichterstattung aus ihrem Angebot genommen, nachdem sie auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts hingewiesen worden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH),
Berlin 15.06.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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